VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.09.2018
3 S 1465/18
Normen:
GemO § 35 Abs. 1 S. 2; BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LVwVfG § 46; LVwVfG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 37
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1100/16

Rechtmäßigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein im Ortsteil Robern gelegenen Grundstück; Erforderlichkeit einer nichtöffentlichen Verhandlung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 GemO

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 3 S 1465/18

DRsp Nr. 2018/15216

Rechtmäßigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein im Ortsteil Robern gelegenen Grundstück; Erforderlichkeit einer nichtöffentlichen Verhandlung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 GemO

1. Bei der Frage, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern, steht dem Bürgermeister der Gemeinde kein Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfung dieser Voraussetzungen unterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.2. Bei der Beachtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO handelt es wegen der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit um ein die Anwendung von § 46 LVwVfG ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34).

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2018 - 12 K 1100/16 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.428,88 € festgesetzt.

Normenkette:

GemO § 35 Abs. 1 S. 2; BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LVwVfG § 46; LVwVfG § 1 Abs. 1;

Gründe