VGH Bayern - Urteil vom 18.06.2010
6 BV 09.1226
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 3; GO Art. 62 Abs. 2; KommZG Art. 3 Abs. 1 S. 1; KommZG Art. 8 Abs. 1; KommZG Art. 11 Abs. 1; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AN 18 K 08.298

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für eine an der Grenze zum Gebiet einer Nachbargemeinde verlaufende Ortsstraße; Berücksichtigung auch gemeindegebietsfremder Grundstücke bei der rechnerischen Verteilung des Ausbauaufwands; Beschaffung der Befugnis der Gemeinde zur Erhebung von Beiträgen für solche gemeindegebietsfremden Grundstücke durch Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Nachbargemeinde; Rechtsfolge einer fehlenden Zweckvereinbarung

VGH Bayern, Urteil vom 18.06.2010 - Aktenzeichen 6 BV 09.1226

DRsp Nr. 2010/12720

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für eine an der Grenze zum Gebiet einer Nachbargemeinde verlaufende Ortsstraße; Berücksichtigung auch gemeindegebietsfremder Grundstücke bei der rechnerischen Verteilung des Ausbauaufwands; Beschaffung der Befugnis der Gemeinde zur Erhebung von Beiträgen für solche gemeindegebietsfremden Grundstücke durch Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Nachbargemeinde; Rechtsfolge einer fehlenden Zweckvereinbarung

Erhebt eine Gemeinde Straßenausbaubeiträge für eine an der Grenze zum Gebiet einer Nachbargemeinde verlaufende Ortsstraße, sind bei der (rechnerischen) Verteilung des Ausbauaufwands auch gemeindegebietsfremde Grundstücke zu berücksichtigen, wenn ihnen durch die ausgebaute Ortsstraße ein Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt wird. Kann die Gemeinde sich die Befugnis zur Erhebung von Beiträgen für solche gemeindegebietsfremden Grundstücke nicht durch Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Nachbargemeinde verschaffen, muss sie den Ausfallbetrag selbst tragen und darf ihn nicht den Eigentümern der zu ihrem Gemeindegebiet gehörenden Anliegergrundstücke aufbürden.

Tenor

I. II. III. IV. V.