VG Frankfurt am Main, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1002/10
Rechtmäßigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Bauaufsichtsbehörde; Anforderungen an eine rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch
VGH Hessen, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 3 B 1271/10
DRsp Nr. 2010/22066
Rechtmäßigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Bauaufsichtsbehörde; Anforderungen an eine rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36Baugesetzbuch
1. Das in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB der Behörde eingeräumte Ermessen dient der Verfahrenskonzentration und verhindert, dass neben dem Baugenehmigungsverfahren ein weiteres - kommunalaufsichtsrechtliches - Verfahren erforderlich wird (im Anschluss an VGH München, Beschluss vom 13.02.2006 - 15 CS 05.3346 -).2. Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, ob Belange der Gemeinde beeinträchtigt sind. Ist dies nicht der Fall und liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung vor, steht der Bauaufsichtsbehörde ein weitergehendes Ermessen - bezogen auf sonstige Belange der Gemeinde - nicht zu, wenn der Bauantragsteller bei dieser Konstellation aus Art. 14 Abs. 1GG einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat.
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