VGH Bayern - Urteil vom 10.08.2010
15 N 09.859
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 9; BauGB § 9a; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 10; BauNVO § 11;

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verbotes für die in einem Jahr zweimalige bis viermalige Ausbringung von Gülle in einem Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 15 N 09.859

DRsp Nr. 2010/18262

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verbotes für die in einem Jahr zweimalige bis viermalige Ausbringung von Gülle in einem Bebauungsplans

In einem Bebauungsplan kann ein Verbot, zwei- bis viermal jährlich Gülle auszubringen, nicht festgesetzt werden.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan "Nr. 602 mit Grünordnungsplan B....... ... ..........." der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2008 ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 9; BauGB § 9a; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 10; BauNVO § 11;

Tatbestand

Die Antragsteller begehren die Feststellung der Unwirksamkeit des am 25. Februar 2008 als Satzung beschlossenen und am 9. Juni 2008 bekannt gemachten Bebauungsplans "Nr. 602 B....... ... ..........." der Antragsgegnerin.

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