OVG Sachsen - Beschluss vom 25.10.2010
5 A 376/08
Normen:
SächsKAG § 18 Abs. 1; SächsKAG § 19; BauGB § 34; BauGB § 35; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1297/05

Rechtmäßigkeit einer abwasserrechtlichen Gleichbehandlung von dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Flächen mit anderen Grundstücksflächen; Erforderlichkeit einer über eine Differenzierung zwischen unbeplanten Innenbereich und Außenbereich hinausgehenden Teilabgrenzung bzgl. landwirtschaftlich genutzter Flächen i.R.e. abwasserrechtlichen Beitragsberechnung

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 5 A 376/08

DRsp Nr. 2010/21950

Rechtmäßigkeit einer abwasserrechtlichen Gleichbehandlung von dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Flächen mit anderen Grundstücksflächen; Erforderlichkeit einer über eine Differenzierung zwischen unbeplanten Innenbereich und Außenbereich hinausgehenden Teilabgrenzung bzgl. landwirtschaftlich genutzter Flächen i.R.e. abwasserrechtlichen Beitragsberechnung

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Mai 2008 - 6 K 1297/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.361,44 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SächsKAG § 18 Abs. 1; SächsKAG § 19; BauGB § 34; BauGB § 35; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14.5.2008 ist unbegründet. Die fristgerecht vorgebrachten und den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen der Klägerin lassen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erkennen.