OVG Sachsen - Beschluss vom 28.01.2010
1 B 574/09
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 4; BauGB § 10; BauGB § 33; BauGB § 34; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 6;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 1463/09

Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau einer Mittelschule bei fehlendem Bebauungsplan

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 1 B 574/09

DRsp Nr. 2011/71

Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau einer Mittelschule bei fehlendem Bebauungsplan

1. Nach § 33 BauGB kann in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben zugelassen werden, wenn die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) beteiligt worden sind (formelle Planreife) sowie anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (materielle Planreife). Die Planreife hängt mithin von der einzelfallbezogenen Prognose ab, ob die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans bereits so sicher absehbar sind, dass die Baubehörde die Übereinstimmung des nach § 33 BauGB zuzulassenden Vorhabens überprüfen kann. Dies ist der Fall, wenn der Bebauungsplan, so wie er als Entwurf vorliegt, in Kraft treten kann.2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn sich das Vorhaben objektiv-rechtlich aufgrund von ihm ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 2 BauGB) oder nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist.