BVerwG - Beschluss vom 27.12.2016
2 BN 1.16
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; AG VwGO HB Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 D 34/12

Rechtmäßigkeit einer Dienstanweisung über die Führungskräfteauswahl und -entwicklung in der Polizei Bremen

BVerwG, Beschluss vom 27.12.2016 - Aktenzeichen 2 BN 1.16

DRsp Nr. 2017/1547

Rechtmäßigkeit einer Dienstanweisung über die Führungskräfteauswahl und -entwicklung in der Polizei Bremen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; AG VwGO HB Art. 7 Abs. 1;

Gründe

Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.