Rechtmäßigkeit einer in einem hamburgischen Bebauungsplan enthaltenen Obliegenheit zur Mängelrüge im Aufstellungsverfahren binnen zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans; Auswirkungen eines Fehlers bei der Bezeichnung des Fristbeginns in einem Bebauungsplan auf die zeitliche Begrenzung der Rügefrist; Zulässigkeit der Festsetzung einer absoluten Größe der zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen eines Baugrundstücks in einem Bebauungsplan
OVG Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 2 E 7/07.N
DRsp Nr. 2010/15843
Rechtmäßigkeit einer in einem hamburgischen Bebauungsplan enthaltenen Obliegenheit zur Mängelrüge im Aufstellungsverfahren binnen zwei Jahren seit dem "Inkrafttreten" des Bebauungsplans; Auswirkungen eines Fehlers bei der Bezeichnung des Fristbeginns in einem Bebauungsplan auf die zeitliche Begrenzung der Rügefrist; Zulässigkeit der Festsetzung einer absoluten Größe der zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen eines Baugrundstücks in einem Bebauungsplan
1. Nach § 3 Bauleitplanfeststellungsgesetz werden Bebauungspläne in Hamburg im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und treten gemäß Art. 54 HV an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft, sofern keine besonderen Regelungen zum Inkrafttreten getroffen worden sind. Der Hinweis in einem hamburgischen Bebauungsplan, Mängel im Aufstellungsverfahren gemäß § 214BauGB müssten binnen zwei Jahren seit dem "Inkrafttreten" des Bebauungsplans geltend gemacht werden, widerspricht § 215 Abs. 1BauGB, der hinsichtlich des Beginns der Rügefrist auf die "Bekanntmachung" des Bebauungsplans abstellt. Diese Abweichung ist nicht von § 246 Abs. 2BauGB gedeckt.
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