OVG Sachsen - Beschluss vom 23.02.2010
1 B 584/09
Normen:
SächsBO § 80 S. 2; GG Art. 14; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 352/09

Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung eines formell illegal errichteten Wohngebäudes bei jahrelanger Duldung der Wohnnutzung; Vertrauensschutz eines Bauherrn aufgrund des Vollzugs einer rechtswidrig erteilten und später aufgehobenen Baugenehmigung

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 1 B 584/09

DRsp Nr. 2010/4493

Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung eines formell illegal errichteten Wohngebäudes bei jahrelanger Duldung der Wohnnutzung; Vertrauensschutz eines Bauherrn aufgrund des Vollzugs einer rechtswidrig erteilten und später aufgehobenen Baugenehmigung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2009 - 3 L 352/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SächsBO § 80 S. 2; GG Art. 14; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller vorgetragenen Gründen - auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung vom 6.10.2009 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.