Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für eine Lärmschutzeinrichtung; Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts von nicht zum Bestandteil der Erschließungsanlagen gehörenden Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
VGH Bayern, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 6 N 14.1743
DRsp Nr. 2016/902
Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für eine Lärmschutzeinrichtung; Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts von nicht zum Bestandteil der Erschließungsanlagen gehörenden Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1. Bei einer Lärmschutzanlage (Lärmschutzwall zum Schutz eines Baugebiets vor den von einer BAB ausgehenden Lärmimmissionen) handelt es sich um eine Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 5BauGB, für deren Herstellung gemäß § 127 Abs. 1BauGB Erschließungsbeiträge zu erheben sind und die deshalb Gegenstand einer entsprechenden Beitragssatzung sein dürfen.
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