OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.10.2020
1 KN 2/19
Normen:
BauGB § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; BauGB § 14 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Normenkontrollklage gegen eine Veränderungssperre

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 1 KN 2/19

DRsp Nr. 2021/9537

Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Normenkontrollklage gegen eine Veränderungssperre

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin vom 13.12.2018 über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16, 3. Änderung, "Gewerbegebiet Süd", wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; BauGB § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16, 3. Änderung, "Gewerbegebiet Süd".