OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.2019
2 D 39/18.NE
Normen:
BauGB § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 80
DÖV 2020, 37

Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes; Bau einer Kurklinik im als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesenen Außenbereich; Notwendigkeit hinreichend konkretisierte Planungsabsichten für eine Veränderungssperre

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 2 D 39/18.NE

DRsp Nr. 2019/11285

Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes; Bau einer Kurklinik im als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesenen Außenbereich; Notwendigkeit hinreichend konkretisierte Planungsabsichten für eine Veränderungssperre

1. Eine Gemeinde kann, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (wirksam) gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. 2. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Daher muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen.