BGH - Urteil vom 10.09.2009
VII ZR 82/08
Normen:
VOB/A § 19 Nr. 3; VOB/A § 24 Nr. 3; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1a; VOB/B § 2 Nr. 5; BGB § 148; BGB § 313; GWB § 125;
Fundstellen:
BGHZ 182, 218
MDR 2009, 1334
NJ 2010, 82
NJW 2010, 519
NZBau 2009, 777
ZfBR 2010, 85
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 150/05
LG Berlin, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 167/03

Rechtmäßigkeit eines Mehrvergütungsanspruchs i.R.e. Vergabeverfahrens wegen Veränderung der Kalkulationsgrundlagen nach durch Verlängerung der Bindefrist verspäteten Zuschlags; Kalkulationsgrundlagen und Zeitpunkt des Zuschlags als Geschäftsgrundlage bzw. Vertragsbestandteil des Vertrages i.R.e. öffentlichen Vergabeverfahrens; Tragen des Risikos der Veränderung der Kalkulationsgrundlagen bei Verlängerung der Bindefrist durch den Bieter auf Bitte des Auftraggebers i.R.e. durch öffentliche Ausschreibung eingeleiteten Vergabeverfahrens; Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze wegen mittelbaren Zwangs zum Ausscheiden aus einem Vergabeverfahren bei Nichtverlängerung der Bindefrist durch den Bieter auf Bitte des Auftraggebers; Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze wegen mittelbaren Zwangs zum Ausscheiden aus einem Vergabeverfahren mangels Möglichkeit der Preisanpassung

BGH, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen VII ZR 82/08

DRsp Nr. 2009/22798

Rechtmäßigkeit eines Mehrvergütungsanspruchs i.R.e. Vergabeverfahrens wegen Veränderung der Kalkulationsgrundlagen nach durch Verlängerung der Bindefrist verspäteten Zuschlags; Kalkulationsgrundlagen und Zeitpunkt des Zuschlags als Geschäftsgrundlage bzw. Vertragsbestandteil des Vertrages i.R.e. öffentlichen Vergabeverfahrens; Tragen des Risikos der Veränderung der Kalkulationsgrundlagen bei Verlängerung der Bindefrist durch den Bieter auf Bitte des Auftraggebers i.R.e. durch öffentliche Ausschreibung eingeleiteten Vergabeverfahrens; Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze wegen mittelbaren Zwangs zum Ausscheiden aus einem Vergabeverfahren bei Nichtverlängerung der Bindefrist durch den Bieter auf Bitte des Auftraggebers; Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze wegen mittelbaren Zwangs zum Ausscheiden aus einem Vergabeverfahren mangels Möglichkeit der Preisanpassung

Wird in einem Vergabeverfahren aufgrund öffentlicher Ausschreibung nach VOB/A der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die spätere Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BauR 2009, 1131 = NZBau 2009, 370).