VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.10.1999
5 S 439/98
Normen:
BauGB §§ 14, 17 ;
Fundstellen:
BRS 62, 544
ZfBR 2000, 285 (Ls)

Rechtmäßigkeit und Geltungsdauer einer Veränderungssperre; Berechnung des Stellplatzbedarfs

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 5 S 439/98

DRsp Nr. 2000/5513

Rechtmäßigkeit und Geltungsdauer einer Veränderungssperre; Berechnung des Stellplatzbedarfs

»1. Die Rechtmäßigkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre setzt nicht voraus, daß der Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans vor der Satzung über die Veränderungssperre öffentlich bekanntgemacht wird; es genügt die gleichzeitige Bekanntmachung. 2. Die Geltungsdauer einer vorangegangenen Veränderungssperre ist auf die Geltungsdauer einer zur Sicherung eines neuen Bebauungsplans erfassenden nachfolgenden Veränderungssperre entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB anzurechnen, wenn die jeweiligen Planungsziele in einem engen inneren sachlichen Zusammenhang stehen. 3. Zur Berechnung der individuellen Geltungsdauer einer Veränderungssperre im Falle der "faktischen Zurückstellung" eines Baugesuchs.