VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.01.2019
10 S 1919/17
Normen:
UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1a; UmwRG § 4 Abs. 3; UVPG a.F. § 9 Abs. 1a Nr. 5; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 10 Abs. 3; BImSchG § 10 Abs. 4; BImSchG § 10 Abs. 6; 9. BImSchV § 1 Abs. 2; 9. BImSchV § 9; LV Art. 71 Abs. 1; BauGB § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 753/17

Rechtsbehelf einer Nachbargemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für elf Windkraftanlagen; Ordnungsgemäße Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorliegen einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 10 S 1919/17

DRsp Nr. 2019/2379

Rechtsbehelf einer Nachbargemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für elf Windkraftanlagen; Ordnungsgemäße Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorliegen einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots

1. Den von einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen geltend gemachten Belangen, die entweder dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie oder dem einfachgesetzlichen Eigentum zuzuordnen sein müssen, kommt kein prinzipieller prozessualer Vorrang vor den Interessen des Genehmigungsadressaten zu; wie bei Rechtsbehelfen sonstiger mittelbar Betroffener sind im Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierten Betrachtung deswegen nicht zusätzlich die widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen der Öffentlichkeit, des Genehmigungsadressaten und der Drittbetroffenen gegeneinander abzuwägen.2. Eine zu Unrecht unterbliebene Auslegung der Antragsunterlagen eines UVP-pflichtigen Vorhabens in dritten Gemeinden kann die Nachbargemeinde nicht geltend machen.