BGH - Beschluss vom 21.02.2017
VIII ZB 99/16
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 41/16
LG Karlsruhe, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 80/16

Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung eines gegen die erstinstanzliche Richterin vorgebrachten Ablehnungsgesuchs; Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 99/16

DRsp Nr. 2017/3916

Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung eines gegen die erstinstanzliche Richterin vorgebrachten Ablehnungsgesuchs; Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren

Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge. Daher ist eine Anhörungsrüge unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Tenor

1.

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 21. Januar 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger begründet die von ihm persönlich eingelegte Gehörsrüge und den Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) allein damit, die von ihm erhobene Rechtsbeschwerde sei entgegen der Auffassung des Senats statthaft, weil das Landgericht "eine Nichtigkeitsklage beschieden haben will".