BGH - Beschluss vom 02.12.2021
IX ZB 11/21
Normen:
ZPO § 850k;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 847
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 M 5259/15
LG Berlin, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 451/20

Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGH, Beschluss vom 02.12.2021 - Aktenzeichen IX ZB 11/21

DRsp Nr. 2022/3772

Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist eine Aussetzung der Vollziehung eines vorinsolvenzlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zur Wahrung der Rechte des Pfändungsgläubigers zulässig und geboten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2021 wird auf Kosten der Drittschuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (bis) 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850k;

Gründe

I.

Die Schuldnerin führt bei der Drittschuldnerin ein Konto als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO. Die Gläubigerin erwirkte wegen einer titulierten Forderung am 23. Oktober 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und pfändete das bei der Drittschuldnerin geführte Konto der Schuldnerin. Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 11. November 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Beschluss vom 10. September 2020 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und das Ende der Wohlverhaltensperiode auf den 11. November 2025 bestimmt.