Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2021 wird auf Kosten der Drittschuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (bis) 1.500 € festgesetzt.
I.
Die Schuldnerin führt bei der Drittschuldnerin ein Konto als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO. Die Gläubigerin erwirkte wegen einer titulierten Forderung am 23. Oktober 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und pfändete das bei der Drittschuldnerin geführte Konto der Schuldnerin. Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 11. November 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Beschluss vom 10. September 2020 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und das Ende der Wohlverhaltensperiode auf den 11. November 2025 bestimmt.
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