1. Die Berufungen der Kläger und des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 01. Juli 2008 -
2. a) Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen 48 % die Klägerin Ziff. 1, 28 % der Kläger Ziff. 2 und 24 % die Beklagte.
b) Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 2 in beiden Instanzen trägt die Beklagte 47 %.
c) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen tragen 48 % die Klägerin Ziff. 1 und 28 % der Kläger Ziff. 2.
d) Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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