OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.12.2009
15 U 243/08
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 231/04

Rechtsbindungswille eines Labors bei unentgeltlicher Analyse einer Wasserprobe

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 15 U 243/08

DRsp Nr. 2010/10340

Rechtsbindungswille eines Labors bei unentgeltlicher Analyse einer Wasserprobe

1. Ein Labor haftet auch dann für Fehler bei der Analyse einer Wasserprobe, wenn die Analyse aus Gefälligkeit unentgeltlich erfolgt ist. 2. Den beauftragenden Ingenieur trifft jedoch ein überwiegendes Mitverschulden an der Schadensentstehung, wenn ihm als Fachingenieur hätte bewusst sein müssen, dass er sich auf eine einzige Wasserprobe nicht verlassen darf.

1. Die Berufungen der Kläger und des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 01. Juli 2008 - 1 O 231/04 - werden unter Aufhebung und Abänderung des vorgenannten Urteils im Kostenpunkt zurückgewiesen.

2. a) Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen 48 % die Klägerin Ziff. 1, 28 % der Kläger Ziff. 2 und 24 % die Beklagte.

b) Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 2 in beiden Instanzen trägt die Beklagte 47 %.

c) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen tragen 48 % die Klägerin Ziff. 1 und 28 % der Kläger Ziff. 2.

d) Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.