OLG Stuttgart - Urteil vom 27.02.2020
2 U 257/19
Normen:
DSGVO Art. 80 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 578
CR 2020, 386
GRUR-RR 2020, 442
ITRB 2020, 108
MDR 2020, 684
MMR 2020, 782
WRP 2020, 509
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 68/18

Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die DSGVOVerstoß gegen Marktverhaltensregelungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 2 U 257/19

DRsp Nr. 2020/3681

Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die DSGVO Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen

1. § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG wird durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verdrängt.2. Artikel 80 DSGVO enthält keine abschließende Regelung über die Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Wettbewerbsverbände sind gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8 Absatz 1 und § 3a UWG befugt, solche Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung geltend zu machen, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt.3. Die Informationspflichten aus Artikel 13 Absatz 1 lit. a, c und Absatz 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2019 - Az. 35 O 68/18 KfH - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Kraftfahrzeugzubehör

2. II. III. IV.