OLG Stuttgart - Urteil vom 26.03.2013
10 U 146/12
Normen:
§ 640 BGB; § 12 VOB/B; § 14 Nr. 4 VOB/B; § 14 Nr. 1 S. 1 VOB/B; § 16 Nr. 3 VOB/B; § 305 BGB; § 305c Abs. 2 BGB; § 203 BGB;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 256/11

Rechtsfolgen der Abnahme einer Werkleistung trotz Fehlens von Restleistungen und Vorhandenseins von Mängeln; Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 10 U 146/12

DRsp Nr. 2013/15742

Rechtsfolgen der Abnahme einer Werkleistung trotz Fehlens von Restleistungen und Vorhandenseins von Mängeln; Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung

1. Ein Auftraggeber kann eine Werkleistung abnehmen, obwohl wesentliche Restleistungen fehlen oder wesentliche Mängel vorhanden sind. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die gesamte abgenommene Leistung in Rechnung zu stellen.2. Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB / B die Schlussrechnung, muss diese für den Auftragnehmer prüfbar sein. Allerdings ist auch hier die Prüfbarkeit der Schlussrechnung eines Auftraggebers kein Selbstzweck. Sie muss dem Auftragnehmer nur eine abschließende und sachgerechte Klärung des Werklohnanspruchs aus dem Einheitspreisvertrag ermöglichen. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, die der Bundesgerichtshof zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung eines Auftragnehmers angestellt hat.3. Der Auftragnehmer kann gegen eine Schlussrechnung des Auftraggebers nicht die fehlende Prüfbarkeit wegen Fehlens eines Aufmaßes des Auftraggebers einwenden, wenn der Auftraggeber in seine Schlussrechnung die vom Auftragnehmer in seiner letzten Abschlagsrechnung zu Grunde gelegten Massen übernimmt und nach dieser Abschlagsrechnung keine Leistungen des Auftragnehmers mehr erbracht wurden.