OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.06.2015
VII-Verg 3/15
Normen:
VOL/A-EG § 8 Abs. 1; GWB § 107 Abs. 3 Nr. 1;

Rechtsfolgen der Änderung der Zuordnung der Raumgruppen nach Leistungsobergrenzen im Rahmen der Ausschreibung von Gebäudereinigungsdienstleistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 3/15

DRsp Nr. 2016/17571

Rechtsfolgen der Änderung der Zuordnung der Raumgruppen nach Leistungsobergrenzen im Rahmen der Ausschreibung von Gebäudereinigungsdienstleistungen

1. Es steht dem öffentlichen Auftraggeber frei, bei der Ausschreibung von Gebäudereinigungsdienstleistungen für städtische Schulen, Turn- und Schwimmhallen für einzelne Raumgruppen Leistungswertobergrenzen festzulegen und bestimmte Räume diesen Raumgruppen zuzuordnen. 2. Die Zuordnung der Umkleideräume von Schülern und von Lehrern zu unterschiedlichen Leistungswertobergrenzen zum Zwecke der Sicherung höherer hygienischer Anforderungen in den Lehrerumkleideräumen stellt keinen Fehler in den Vergabeunterlagen dar. 3. Hält ein Bieter die Zuordnung für unrichtig und korrigiert er diese, so stellt dies eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar mit der Folge, dass das Angebot von der Wertung auszuschließen ist. 4. Wendet sich der Bieter mit einem Nachprüfungsantrag gegen den Ausschluss seines Angebots, so ist diese Rüge verspätet, da es ihm oblegen hätte, den vermeintlichen Vergabeverstoß, nämlich die unrichtige Zuordnung der Räume in den Vergabeunterlagen, unverzüglich nach Erkennen zu rügen.

Tenor