OLG Celle - Beschluss vom 22.05.2013
4 W 75/13
Normen:
BGB § 881; BGB § 883; GBO § 13; GBO § 45; GBO § 71;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 242
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 22.04.2013

Rechtsfolgen der Eintragung eines Wirksamkeits- statt des beantragten Rangvorbehalts im Grundbuch

OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 4 W 75/13

DRsp Nr. 2013/14794

Rechtsfolgen der Eintragung eines Wirksamkeits- statt des beantragten Rangvorbehalts im Grundbuch

Die ohne vorherigen Hinweis von Amts wegen erfolgte Eintragung eines Wirksamkeitsvorbehalts anstelle eines ausdrücklich beantragten Rangvorbehalts ist verfahrenswidrig und auf die Fassungsbeschwerde des Antragstellers zu berichtigen.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Lüneburg wird angewiesen, die Fassung des Eintragungsvermerks vom 22. April 2013 unter Spalte 3 (Lasten und Beschränkungen) der Abt. II des Grundbuchs von H. Blatt ...7 im zweiten Satz dahin abzuändern, dass anstelle des Vermerks, dass der Berechtigte vorab auf die Rechte aus § 883 Abs. 2 BGB verzichtet hat, ein Rangvorbehalt für vorrangig einzutragende Grundpfandrechte bis zur Höhe von 170.000 € nebst bis zu 20 % Jahreszinsen seit dem 12. April 2013 und eine einmalige Nebenleistung von bis zu 10 % des Kapitals zugunsten des Berechtigten eingetragen wird.

Normenkette:

BGB § 881; BGB § 883; GBO § 13; GBO § 45; GBO § 71;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde ist als sog. Fassungsbeschwerde nach § 71 Abs. 1 (nicht: Abs. 2) GBO mit dem Ziel der Löschung bzw. Berichtigung des eingetragenen Klarstellungsvermerks in einen Rangvorbehalt zulässig.