OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.2009
I-5 U 131/08
Normen:
HOAI § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 241
NJW-RR 2010, 28
NZBau 2010, 54
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.08.2008

Rechtsfolgen der fehlenden Prüffähigkeit der Architektenschlussrechnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen I-5 U 131/08

DRsp Nr. 2009/23117

Rechtsfolgen der fehlenden Prüffähigkeit der Architektenschlussrechnung

1. Die Honorarklage eines Architekten ist als zurzeit unbegründet abzuweisen, wenn die Klageaufweisung auf das Fehlen einer prüffähigen Schlussrechnung und damit auf die fehlende Fälligkeit gestützt wird (BGH - VII ZR 217/93 - 27.10.1994). 2. Andererseits ist der Auftraggeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Architektenhonorarrechnung ausgeschlossen, wenn er diesen Einwand nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat (BGH - VII ZR 288/02 - 27.11.2003). Ist dem Auftraggeber hiernach der Einwand fehlender Prüffähigkeit abgeschnitten, so kann der Honoraranspruch nicht mehr an der fehlenden Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 HOAI scheitern. 3. Fehlen gleichwohl die von der Rechtsprechung entwickelten Prüffähigkeitsanforderungen, so führt dies im Honorarprozess dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist und - falls diese Defizite trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht behoben werden -, die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen ist.