BGH - Urteil vom 11.10.2001
III ZR 182/00
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 ; BGB §§ 134 167 ;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 369
BB 2001, 2497
BKR 2001, 143
BauR 2002, 473
DNotZ 2002, 51
DStR 2001, 2082
MDR 2002, 23
NJW 2002, 66
NZBau 2002, 92
NZM 2002, 33
ZIP 2001, 2091
ZNotP 2001, 479
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermodell

BGH, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen III ZR 182/00

DRsp Nr. 2001/16132

Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermodell

»Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 ; BGB §§ 134 167 ;

Tatbestand:

Im Jahre 1997 beteiligte sich die Klägerin an einer im Bauträgermodell geplanten Modernisierung zweier Wohnhäuser in D. Hierzu bot sie der beklagten Steuerberatungsgesellschaft in notarieller Urkunde vom 4. August 1997 den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu dem Erwerb einer Eigentumswohnung an und erteilte ihr zugleich unwiderrufliche Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und Durchführung - gegebenenfalls auch bei der Rückabwicklung - des Erwerbs zu vertreten. Die Vollmacht sollte insbesondere folgende Geschäfte und Maßnahmen umfassen:

a) Abschluß eines Kauf- und/oder Werklieferungsvertrags,

b) Abgabe der auf die Begründung, Änderung, Ergänzung oder Berichtigung von Wohnungs- oder Teileigentum gerichteten Erklärungen sowie den Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 10 WEG (Gemeinschaftsordnung) und Verwalterbestellung,

c) Abschluß eines Mietvertrags,