Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 3. Februar 2010 (VK 3-1/10) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss vom 3. März 2010 ist gegenstandslos.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, bis zum 26. März 2010 anzuzeigen, ob die sofortige Beschwerde aufrechterhalten bleibt und welcher Antrag gegebenenfalls gestellt werden soll.
Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, eine etwaige Zuschlagserteilung anzuzeigen und zu belegen.
A.
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