OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.2010
VII-Verg 12/10
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b;
Vorinstanzen:
3. Vergabekammer des Bundes, vom 03.02.2010

Rechtsfolgen der Stellung einer Bedingung für die Öffnung eines Angebots

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen VII-Verg 12/10

DRsp Nr. 2010/8751

Rechtsfolgen der Stellung einer Bedingung für die Öffnung eines Angebots

Hat ein Bieter sein Angebot und die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag eingereicht verbunden mit der Bedingung, dass dieser nur in einem Beisein geöffnet werden darf, so sind sämtliche sich in dem Umschlag befindlichen Erklärungen als nicht gegeben anzusehen. Das Angebot ist daher gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b i.V. mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5 VOB/A zwingend von dem Vergabeverfahren auszuschließen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 3. Februar 2010 (VK 3-1/10) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 3. März 2010 ist gegenstandslos.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, bis zum 26. März 2010 anzuzeigen, ob die sofortige Beschwerde aufrechterhalten bleibt und welcher Antrag gegebenenfalls gestellt werden soll.

Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, eine etwaige Zuschlagserteilung anzuzeigen und zu belegen.

Normenkette:

VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b;

Gründe

A.