Die Kläger verlangen von der Beklagten restliches Architektenhonorar. Die Beklagte macht widerklagend die Rückzahlung zuviel geleisteten Werklohns geltend.
Die Parteien schlossen am 31. Mai 1995 einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen für ein Gründungs- und Technologietransferzentrum. Für die sechs Einzelgebäude A, B 1, B 2, C 1, C 2 und D vereinbarten sie den Mittelsatz der Honorarzone IV und für die Freianlagen den Höchstsatz der Honorarzone III.
Nachdem die Beklagte das Vertragsverhältnis gekündigt hatte, rechneten die Kläger ihre Leistungen mit restlich 380.054,14 DM (194.318,60 EUR) ab. Diesen Betrag haben sie mit der Klage geltend gemacht.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|