Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21.11.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klageantrag zu Ziffer 2. (Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten) abgewiesen wird.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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