§ 491 ZPO betrifft damit nicht den Fall der schriftlichen Sachverständigenbegutachtung. Die Ladung soll dem Gegner die Wahrnehmung seiner Rechte gem. §§ 357, 397, 402 ZPO ermöglichen. Die Ladung erfolgt von Amts wegen, eine Ladungsfrist ist nicht einzuhalten. Ist die Ladung unterblieben und wird der Beweis dennoch erhoben, so tritt die Folge des § 493 Abs. 2 ZPO ein. Das Ergebnis der selbständigen Beweiserhebung ist nicht verwertbar.
Literatur: Teplitzky, Keine Ladungfrist bei Beweistermin vor dem beauftragten oder ersuchten Richter?, NJW 1973, 1675.
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