Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Gebührenstreitwert entspricht dem Kosteninteresse der Parteien.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger hat ursprünglich als Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen A wegen eines Verkehrsunfallgeschehens am XX.XX.2017 um 00:54 auf der C gegen die Beklagte zu 1) als Fahrzeugführerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen B Schadensersatz klageweise geltend gemacht.
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