BGH - Urteil vom 23.02.1990
V ZR 231/88
Normen:
BGB §§ 912 ff.;
Fundstellen:
BGHZ 110, 298
BauR 1990, 373
DRsp I(150)306a-b
MDR 1990, 609
NJW 1990, 1791
WM 1990, 718
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

BGH, Urteil vom 23.02.1990 - Aktenzeichen V ZR 231/88

DRsp Nr. 1992/1365

Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

»Auch beim Eigengrenzüberbau beantwortet sich die Frage, welches der beiden Grundstücke als Stammgrundstück im Sinne von § 912 BGB anzusehen ist, soweit möglich, nach den Absichten des Erbauers (Ergänzung zu BGHZ 64, 333). Indizien für diese Absichten können bestimmte objektive Gegebenheiten sein, z.B. die wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des übergebauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang.«

Normenkette:

BGB §§ 912 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien sind jede für sich zu gleichen Bruchteilen Eigentümer benachbarter Grundstücke, die ursprünglich beide den Klägern gehörten. Auf dem Grundstück Nr. 12 unterhielt der Kläger zu 2 gewerblich genutzte Räume mit einem Anbau, der bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 10 heran reichte. 1976/78 erweiterte er den Anbau zu einer Halle, die nunmehr etwa je zur Hälfte dieseits und jenseits der Grundstücksgrenze steht. Das Grundstück Nr. 10 veräußerten die Kläger 1986 an die Beklagten. Diese nahmen in der Folgezeit an dem Teil der Halle, der auf ihrem Grundstück steht, bauliche Veränderungen vor und benutzten ihn als Garage.