Die Parteien sind jede für sich zu gleichen Bruchteilen Eigentümer benachbarter Grundstücke, die ursprünglich beide den Klägern gehörten. Auf dem Grundstück Nr. 12 unterhielt der Kläger zu 2 gewerblich genutzte Räume mit einem Anbau, der bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 10 heran reichte. 1976/78 erweiterte er den Anbau zu einer Halle, die nunmehr etwa je zur Hälfte dieseits und jenseits der Grundstücksgrenze steht. Das Grundstück Nr. 10 veräußerten die Kläger 1986 an die Beklagten. Diese nahmen in der Folgezeit an dem Teil der Halle, der auf ihrem Grundstück steht, bauliche Veränderungen vor und benutzten ihn als Garage.
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