Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf den Bürgen
BGH, Urteil vom 11.01.1990 - Aktenzeichen IX ZR 58/89
DRsp Nr. 1992/1466
Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf den Bürgen
»Das durch die Mitinhaberschaft des Bürgen an der Hauptforderung oder einem Nebenrecht entstandene Konkurrenzverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger wird in § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB zugunsten des Gläubigers gelöst.«