Die gesetzte Frist ist dann ungenutzt verstrichen, wenn es dem Auftragnehmer bis zu ihrem Ende trotz Bemühens nicht gelungen ist, den Mangel zu beseitigen.
Zum Schuldner- und Annahmeverzug bei der Nachbesserung siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 1992, 667.
Der Mangel selbst muß nachbesserungsfähig sein.
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