BGH vom 06.11.1975
VII ZR 22/73
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 1976, 143

Rechtsfolgen des fruchtlosen Fristablaufs

BGH, vom 06.11.1975 - Aktenzeichen VII ZR 22/73

DRsp Nr. 1997/2270

Rechtsfolgen des fruchtlosen Fristablaufs

Geht der Besteller nach § 634 Abs. 1 BGB vor, setzt er also dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels mit der Erklärung, daß er nach deren Ablauf die Beseitigung des Mangels ablehne, so erlischt der Nachbesserungsanspruch mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist.

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 S. 1;

Hinweise:

Die gesetzte Frist ist dann ungenutzt verstrichen, wenn es dem Auftragnehmer bis zu ihrem Ende trotz Bemühens nicht gelungen ist, den Mangel zu beseitigen.

Zum Schuldner- und Annahmeverzug bei der Nachbesserung siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 1992, 667.

Der Mangel selbst muß nachbesserungsfähig sein.

Fundstellen
NJW 1976, 143