Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 443/02, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57.812,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilige Basiszinssatz seit dem 05.01.2006 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten die über die im Kostenvoranschlag der Ba... GmbH vom 23.01.2004 hinausgehenden Kosten zu ersetzen, die ihm aufgrund der mangelhaften Erbringung der Bauleistungen der Klägerin am Bauvorhaben S... 18 in F... aufgrund des Vertrages vom 05./10.03.2002 einschließlich der hierzu ergangenen Nachträge entstanden sind und noch entstehen werden.
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