OLG Brandenburg - Urteil vom 10.06.2010
12 U 135/06
Normen:
BGB § 323; BGB § 346 Abs. 2; BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 443/02

Rechtsfolgen des Rücktritts des Auftraggebers vom Werkvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 135/06

DRsp Nr. 2010/10375

Rechtsfolgen des Rücktritts des Auftraggebers vom Werkvertrag

Tritt der Auftraggeber von einem Werkvertrag zurück mit der Folge, dass gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz für die empfangenen Leistungen zu leisten ist, so ist der objektive Wert der Leistung zu ersetzen. Der im Werklohn enthaltene Gewinnanteil ist nicht vorab heraus zu rechnen, da dies dazu führen würde, dass der Auftraggeber, der die Werkleistung trotz des Rücktritts letztlich im Wesentlichen behält, nachträglich eine Verbesserung der Vertragskonditionen erreichen würde.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 443/02, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57.812,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilige Basiszinssatz seit dem 05.01.2006 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten die über die im Kostenvoranschlag der Ba... GmbH vom 23.01.2004 hinausgehenden Kosten zu ersetzen, die ihm aufgrund der mangelhaften Erbringung der Bauleistungen der Klägerin am Bauvorhaben S... 18 in F... aufgrund des Vertrages vom 05./10.03.2002 einschließlich der hierzu ergangenen Nachträge entstanden sind und noch entstehen werden.