OLG Celle - Beschluss vom 19.03.2019
13 Verg 7/18
Normen:
GWB § 97 Abs. 2; GWB § 121; GWB § 127 Abs. 3 S. 1; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; VgV § 21 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZBau 2019, 462
ZfBR 2020, 396
Vorinstanzen:
VK Lüneburg, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-31/2018

Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Hinweises auf die Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWBMöglichkeit der späteren Heilung durch Hinweis in der RügezurückweisungAnforderungen an die Beschreibung der kalkulationsrelevanten Umstände bei der Ausschreibung von RahmenverträgenGerichtliche Überprüfung der Bestimmung und Gewichtung von Zuschlagskriterien

OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 13 Verg 7/18

DRsp Nr. 2019/9048

Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Hinweises auf die Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB Möglichkeit der späteren Heilung durch Hinweis in der Rügezurückweisung Anforderungen an die Beschreibung der kalkulationsrelevanten Umstände bei der Ausschreibung von Rahmenverträgen Gerichtliche Überprüfung der Bestimmung und Gewichtung von Zuschlagskriterien

1. Ein Verstoß gegen die Bestimmung, auf die Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB bereits in der Bekanntmachung hinzuweisen, kann durch einen späteren Hinweis in der Rügezurückweisung mit der Folge geheilt werden, dass die Präklusionsvorschrift des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB Anwendung findet. 2. Zum Gebot, alle kalkulationsrelevanten Umstände eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, insbesondere bei der Ausschreibung von Rahmenverträgen. 3. Zur Begrenzung des grundsätzlich weiten Beurteilungs- und Handlungsspielraums des Auftraggebers, anhand der Bestimmung und Gewichtung von Zuschlagskriterien festzulegen, welche Qualität die Leistung vorzugsweise haben soll. Vertragsklauseln sind im Nachprüfungsverfahren nicht grundsätzlich auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit zu prüfen.

1. Der Beschluss der Vergabekammer N. beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 3. September 2018, Az. VgK - 31/2018 wird aufgehoben.