VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 11.07.1995
3 S 1242/95
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 12 :; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 2; GO (Gemeindeordnung Baden-Württemberg) § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 11
BRS 57 Nr. 291
BWVPr 1996, 187
UPR 1996, 115

Rechtsfolgen des unterbliebenen Hinweises auf die Rügevoraussetzungen nach Bundes- und Landesrecht; Abwägungsfehler in Form einer unzulässigen Vorwegbindung; Sicherung der Erschließung

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 3 S 1242/95

DRsp Nr. 2009/19225

Rechtsfolgen des unterbliebenen Hinweises auf die Rügevoraussetzungen nach Bundes- und Landesrecht; Abwägungsfehler in Form einer unzulässigen Vorwegbindung; Sicherung der Erschließung

1. Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 4 Satz 4 GO auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bzw des § 4 Abs. 4 Sätze 1 - 3 GO bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, sondern nur dazu, daß die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können. 2. Ein Abwägungsfehler in Form einer unzulässigen Vorwegbindung liegt nicht vor, wenn die Gemeinde Herrin des Bebauungsplanverfahrens bleibt und sich Planentwürfen eines Architekten und Absprachen mit Bauträgern nur zur effektiven Umsetzung des von ihr vorgegebenen Planungskonzepts bedient. 3. Die Erschließung eines stark hängigen Wohngebiets mit eingeschossigen Gebäuden über bis zu 50 m lange Treppenwege ist gesichert, sofern die allgemeinen Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt werden, insbesondere keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 12 :; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 2; GO (Gemeindeordnung Baden-Württemberg) § 4 Abs. 4;

Gründe:

A.