Rechtsfolgen des Untergangs einer Bauleistung vor Abnahme
BGH, Urteil vom 06.11.1980 - Aktenzeichen VII ZR 47/80
DRsp Nr. 1996/14452
Rechtsfolgen des Untergangs einer Bauleistung vor Abnahme
§ 645 Abs. 1BGB ist nicht anwendbar, wenn Haupt- und Subunternehmer gleichzeitig an der Baustelle arbeiten und das unfertige Werk beider durch einen Brand untergeht, der von keinem der beiden zu verantworten ist.Geht eine Bauleistung vor ihrer Abnahme aufgrund eines an der Baustelle entstandenen Brandes unter und trifft den Bauherrn kein Verschulden, so ist der zufällige Untergang dem Bauherrn dann nicht i.S. des. § 645 Abs. 1BGB als auf Umstände in seiner Person oder auf seine Handlung zurückgehend anzulasten, wenn ein anderer Handwerker in eigener Verantwortung den Brand ausgelöst hat oder eine solche Möglichkeit nicht ausgeräumt werden kann.