OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.09.2023
16 U 31/23
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 360/22

Rechtsfolgen einer ausdrücklich nur ab Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wirkenden ErledigungserklärungEilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung im Äußerungsrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 16 U 31/23

DRsp Nr. 2023/17013

Rechtsfolgen einer ausdrücklich nur ab Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wirkenden Erledigungserklärung Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung im Äußerungsrecht

1. Erklärt die Klägerin ein Eilverfahren ausdrücklich erst ab Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für erledigt, so kann der Beklagte sich auch nur in diesem Umfang der Erledigungserklärung anschließen. 2. Die übereinstimmende Erledigungserklärung betrifft daher nicht die Frage, ob die einstweilige Verfügung bis zum Erledigungszeitpunkt Bestand hatte und demzufolge noch Grundlage für eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO wegen bis dahin begangener Zuwiderhandlungen sein kann. 3. Daher ist über den nicht für erledigt erklärten Teil durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO neu zu entscheiden, wobei die einstweilige Verfügung entweder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erledigung erklärt worden ist, bestätigt oder die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des Eilantrags insgesamt aufgehoben wird. 4. Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) einer einstweiligen Verfügung wird im Recht regelmäßig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist.