Rechtsfolgen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung
BGH, vom 12.06.1980 - Aktenzeichen VII ZR 198/79
DRsp Nr. 1996/14479
Rechtsfolgen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung
Der Auftragnehmer macht sich einer positiven Vertragsverletzung schuldig, wenn er ernsthaft und endgültig die Vertragserfüllung verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.