OLG Naumburg - Beschluss vom 29.10.2009
1 Verg 5/09
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 S. 1 a.F.;

Rechtsfolgen einer Verletzung der Rügeobliegenheit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 1 Verg 5/09

DRsp Nr. 2010/1128

Rechtsfolgen einer Verletzung der Rügeobliegenheit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

1. Ein Unternehmen kann die Rüge, dass der öffentliche Auftraggeber vor einem Vertragsabschluss die Vorabinformationspflicht verletzt und die Wartepflicht nicht eingehalten hat, im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn es diese Rüge nicht - wie von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. gefordert - rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber erhoben hat. 2. Zur Feststellung des Zeitpunkts der Kenntnis von diesen Pflichtverletzungen (hier: Ermittlung des objektiven Erklärungswerts eines Schreibens des Geschäftsführers des Auftraggebers im Vergabeverfahren.).

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Juli 2009, VK 2 LVwA LSA 15/09, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 600.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3 S. 1 a.F.;

Gründe:

I.