Die Revision kann aus keinem der von der Beschwerde geltend gemachten Gründe zugelassen werden.
Die Berufungsentscheidung weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 81.81 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85) und vom 11. Mai 1973 - BVerwG 4 C 7.72 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 44) ab. In beiden Entscheidungen wird - wie sich übrigens eindeutig aus dem Gesetz ergibt - ausgeführt, daß der Erschließungsbeitragspflicht nur Grundstücke unterliegen, die auch bebaut werden dürfen, aber nicht, daß - umgekehrt - Grundstücke bebaut werden dürfen, wenn einmal ein Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ergangen ist.
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