BVerwG - Beschluß vom 13.07.1984
4 B 138.84
Normen:
BBauG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 102
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.04.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2734/83

Rechtsfolgen eines Erschließungsbeitragsbescheids bezüglich der Bebaubarkeit eines Grundstücks

BVerwG, Beschluß vom 13.07.1984 - Aktenzeichen 4 B 138.84

DRsp Nr. 2009/19978

Rechtsfolgen eines Erschließungsbeitragsbescheids bezüglich der Bebaubarkeit eines Grundstücks

Aus einem von einer Gemeinde erlassenen Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags folgt im Hinblick auf die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde noch nicht binden, daß die Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG für ein bestimmtes Vorhaben gesichert ist.

Normenkette:

BBauG § 34 Abs. 1;

Gründe:

Die Revision kann aus keinem der von der Beschwerde geltend gemachten Gründe zugelassen werden.

Die Berufungsentscheidung weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 81.81 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85) und vom 11. Mai 1973 - BVerwG 4 C 7.72 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 44) ab. In beiden Entscheidungen wird - wie sich übrigens eindeutig aus dem Gesetz ergibt - ausgeführt, daß der Erschließungsbeitragspflicht nur Grundstücke unterliegen, die auch bebaut werden dürfen, aber nicht, daß - umgekehrt - Grundstücke bebaut werden dürfen, wenn einmal ein Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ergangen ist.