Die Berufung der Kläger gegen das am 14. Juli 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 119/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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