OLG Brandenburg - Urteil vom 18.06.2009
12 U 164/08
Normen:
BGB § 633; BGB § 634 Nr. 1; BGB § 635; DIN Nr. 18195 Teil 4; DIN Nr. 18195 Teil 6;
Fundstellen:
BauR 2010, 100
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 119/06

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen einschlägige DIN-Normen; Anforderungen an die Ausführung einer Gebäudeabdichtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 12 U 164/08

DRsp Nr. 2010/9300

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen einschlägige DIN-Normen; Anforderungen an die Ausführung einer Gebäudeabdichtung

1. Die Nichteinhaltung der einschlägigen DIN-Normen zieht die widerlegbare Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit eines Mangels nach sich, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis offensteht, dass gleichwohl ein Mangel der Werkleistung nicht gegeben ist. 2. Eine Gebäudeabdichtung ist grundsätzlich nach der DIN 18195 Teil 6, vorzunehmen, wenn in wenig durchlässigen Böden (Versickerungswert < = 10 - 4 m/sek.) gegründet wird und eine Dränung nicht verlegt. 3. Die Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik infolge einer Nichteinhaltung der Anforderungen der DIN 18195 Teil 6, ist widerlegt, wenn wegen der Topografie des Geländes im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses angesichts der Gründungstiefe des Gebäudes das Entstehen von drückendem Wasser auf abzudichtende Bauteile nicht drohte.

Die Berufung der Kläger gegen das am 14. Juli 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 119/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.