BVerwG vom 16.05.1989
4 NB 3.89
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1989, 435
BRS 49 Nr. 18
Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 1
DÖV 1989, 1047
NVwZ-RR 1990, 3
UPR 1989, 431
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 17.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 26 N 85 A.73

Rechtsfolgen fehlerhafter Nichtberücksichtigung der Einwendung eines Betroffenen

BVerwG, vom 16.05.1989 - Aktenzeichen 4 NB 3.89

DRsp Nr. 1996/15720

Rechtsfolgen fehlerhafter Nichtberücksichtigung der Einwendung eines Betroffenen

Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Einwendung eines Betroffenen kann unschädlich sein, wenn die Gemeinde seine Belange anderweitig kannte und in der Sache einwandfrei gewürdigt hat.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die eine Vorlage der Rechtssache rechtfertigen (§ 47 Abs. 5 VwGO).