BGH vom 06.12.1973
VII ZR 37/73
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
BGHZ 62, 15
BauR 1974, 132
BauR 1974, 32
NJW 1974, 236

Rechtsfolgen vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung

BGH, vom 06.12.1973 - Aktenzeichen VII ZR 37/73

DRsp Nr. 1998/2476

Rechtsfolgen vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung

1. Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung führt nicht zum Erlöschen von (bis dahin) berechtigten Mehrforderungen des Auftragnehmers, sondern lediglich dazu, daß der Auftragnehmer - ähnlich wie bei einer verjährten Forderung - Bezahlung nicht mehr erzwingen kann. Das auf eine solche Forderung Geleistete kann der Auftraggeber nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern (entsprechend §§ 813 Abs. 1 Satz 2, 222 Abs. 2 Satz 1 BGB). 2. Die Ausschlußwirkung einer vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung gilt auch für einen Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers aus § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (1952). 3. Der Auftraggeber, der auf eine berechtigte, aber gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausgeschlossene Werklohnforderung zahlt, kann seine Leistung nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.

Normenkette:

VOB/B § 16;

Hinweise:

Hinweis zu A

Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung kann auch den Verzicht auf die Einrede des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B mit umfassen (BGH, NJW 1978, 1485 = BauR 1978, 312).

Der Auftraggeber kann auf die Ausschlußwirkung verzichten (vgl. OLG Frankfurt/M., BauR 1983, 480 = MDR 1983, 570 = NJW 1983, 828).

Hinweis zu C

Ebenso BGH, BauR 1982, 499 = NJW 1982, 2250.

Fundstellen
BGHZ 62, 15
BauR 1974, 132
BauR 1974, 32
NJW 1974, 236