OLG Brandenburg - Urteil vom 26.06.2020
6 U 119/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; UWG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 257/18

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Unterlassung der angeblich unaufgeforderten Übermittlung von Werbung per Telefax

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 119/19

DRsp Nr. 2020/11425

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Unterlassung der angeblich unaufgeforderten Übermittlung von Werbung per Telefax

Die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich der angeblich unaufgeforderten Übermittlung von Werbung per Telefax stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig dar, wenn unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine überhöhte Vertragsstrafe gefordert wird, die Abmahnschreiben und bei Gericht eingereichte Schriftsätze textbausteinähnlich aus abstrakten Ausführungen zusammen gesetzt und nur ganz vereinzelt auf den individuellen Vorwurf zugeschnitten sind und im Übrigen verschwiegen wird, dass zwischen den Parteien durchaus eine laufende Geschäftsbeziehung zumindest bestanden hat. All dies legt nahe, dass der beauftragte Rechtsanwalt die Abmahnungen in eigene Regie als Geschäft betreibt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichtes Frankfurt (Oder) - 12 O 257/18 - abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; UWG § 8 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten auf Grundlage der §§ 823, 1004 die unaufgeforderte Zusendung von Werbung per Telefax zu unterlassen.