BVerwG - Beschluss vom 15.07.2010
4 BN 14.10
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, 26;
Vorinstanzen:

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen alle Richter eines Kollegiums; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Kenntniserlagung von weiteren Revisionszulassungsgründen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 4 BN 14.10 - Aktenzeichen 4 BN 22.09)

DRsp Nr. 2010/13488

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen alle Richter eines Kollegiums; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Kenntniserlagung von weiteren Revisionszulassungsgründen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn es sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kollegium richtet und nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können.2. Die bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache vermag die Besorgnis der Befangenheit jedenfalls von vornherein nicht zu begründen.3. Eine Besetzungsrüge erfüllt nur dann die Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorgebracht werden, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglichen.4. Gegen eine Regelung des jährlichen Geschäftsverteilungsplans, nach der alle noch anhängigen Sachen eines Sachgebiets auf einen anderen Senat übergehen, ist nichts einzuwenden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen alle Mitglieder des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wird verworfen.