Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 3. Mai 2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
I. Die Antragstellerin ist eine in Land1 ansässige Gesellschaft. Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer, Herr B, ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls in Land1 ansässigen Gesellschaften G und A1 sowie der in Land2 ansässigen A2 Ltd.. Er ist außerdem Inhaber des einzelkaufmännisch geführten Unternehmens A3®/B (im Folgenden: A3).
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