OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.02.2013
6 U 126/12
Normen:
MarkenG § 8;
Fundstellen:
GRUR 2013, 8
GRUR-RR 2013, 211
WRP 2013, 1674
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 56/12

Rechtsmissbräuclichkeit der Bevorratung von Marken

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 6 U 126/12

DRsp Nr. 2013/6051

Rechtsmissbräuclichkeit der Bevorratung von Marken

Die Anmeldung einer Marke kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Anmelder zwar behauptet, die Marke im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Markenagentur auf Vorrat für künftige Kunden angemeldet zu haben, dem Betrieb dieser Markenagentur nach den Gesamtumständen des Einzelfalles jedoch kein nachvollziehbares Geschäftsmodell zugrunde liegt; in diesem Fall ist die Marke als "Spekulationsmarke" einzustufen, deren Anmeldung darauf angelegt ist, Dritte durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke zu behindern.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 3. Mai 2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

MarkenG § 8;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eine in Land1 ansässige Gesellschaft. Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer, Herr B, ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls in Land1 ansässigen Gesellschaften G und A1 sowie der in Land2 ansässigen A2 Ltd.. Er ist außerdem Inhaber des einzelkaufmännisch geführten Unternehmens A3®/B (im Folgenden: A3).