OLG Celle - Urteil vom 17.06.2009
14 U 62/08
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5; BGB § 147; BGB § 150;
Fundstellen:
BauR 2009, 1308
OLGReport-Celle 2009, 587
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 397/05

Rechtsnatur der Vorgabe neuer Fertigstellungsfristen nach verzögerter Vergabe

OLG Celle, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 14 U 62/08

DRsp Nr. 2009/14760

Rechtsnatur der Vorgabe neuer Fertigstellungsfristen nach verzögerter Vergabe

Enthält das Zuschlagsschreiben des öffentlichen Auftraggebers nach verzögerter Vergabe neue Fertigstellungsfristen, handelt es sich um eine modifizierte Annahme des Bietergebotes und damit unter Ablehnung des ursprünglichen Angebotes um ein neues Angebot i. S. d. § 150 Abs. 2 BGB. In einem solchen Fall ist es Sache des Bieters, auf während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretene Preiserhöhungen hinzuweisen und ggf. durch erneute Ablehnung des neuen Angebotes einen neuen Preis zu verlangen. Versäumt der Bieter dies, kann der öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass der Bieter trotz der eingetretenen Preiserhöhungen auskömmlich kalkuliert hatte, und ist nicht verpflichtet, sich nach Ablauf der Annahmefrist gemäß § 147 BGB auf einen geänderten Preis einzulassen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Februar 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 288.262,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.