BGH - Urteil vom 03.07.1997
VII ZR 115/95
Normen:
VOB/B § 17;
Fundstellen:
BB 1997, 2241
BGHR VOB/B § 17 Nr. 3 Gewährleistungssicherheit 1
BGHZ 136, 195
BauR 1997, 1026
DB 1997, 2217
MDR 1997, 1022
NJW 1997, 2958
WM 1997, 1906
ZIP 1997, 1654
ZfBR 1997, 298
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Rechtsnatur des Austauschrechts; Gestellung einer Bürgschaft und Auszahlung des Bareinbehalts

BGH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen VII ZR 115/95

DRsp Nr. 1997/6928

Rechtsnatur des Austauschrechts; Gestellung einer Bürgschaft und Auszahlung des Bareinbehalts

»a) Bei dem Austauschrecht nach § 17 VOB/B handelt es sich um ein vertragliches Gestaltungsrecht des Auftragnehmers, mit dem er die Art der Sicherheitsgewährung in dem vorgegebenen Rahmen zu bestimmen und zu verändern berechtigt ist. b) Das Austauschrecht schließt es aus, daß der Auftraggeber eine ordnungsgemäß ersetzte Sicherheit behält. c) Die Gestellung einer Bürgschaft als Austauschsicherheit ist dahin auszulegen, daß sie unter der auflösenden Bedingung steht, der Auftraggeber werde seiner Verpflichtung zur effektiven Auszahlung eines Bareinbehalts alsbald nachkommen. d) Verweigert der Auftraggeber vertragswidrig die als baldige Barauszahlung, so tritt die auflösende Bedingung für die Gestellung der Bürgschaft ein.«

Normenkette:

VOB/B § 17;

Tatbestand: