I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Revision bekräftigt die von den Beteiligten zu A 1-5 schon in den Tatsacheninstanzen vertretene Auffassung, der angefochtene Umlegungsbeschluß sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der Umlegung in Wirklichkeit um eine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG handele, es dafür aber an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, jedenfalls an dem konkreten Erfordernis des Wohls der Allgemeinheit (auch i.S. des § 87 Abs. 1 BauGB) fehle.
Darin kann den Beteiligten zu A 1-5, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gefolgt werden. Der Senat hat in BGHZ 113, 139, 143 ausgeführt:
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