BGH - Beschluß vom 26.06.1997
III ZR 152/96
Normen:
BBauG § 63 Abs. 1, § 72 ; GG Art. 14 ; ZPO § 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 52 Abs. 1 Begrenzung 2
BGHR BauGB § 52 Abs. 2 Herausnahme 2
BGHR BauGB vor § 45 Umlegungszweck 2
BGHR ZPO § 554b Abs. 3 Kostenentscheidung 4
NVwZ-RR 1998, 8
Vorinstanzen:
OLG München,

Rechtsnatur des Umlegungsverfahrens im Hinblick auf die betroffenen Grundstückseigentümer; Herausnahme eines Dauerkleingartengebiets; Tragung der Verfahrenskosten

BGH, Beschluß vom 26.06.1997 - Aktenzeichen III ZR 152/96

DRsp Nr. 1997/6907

Rechtsnatur des Umlegungsverfahrens im Hinblick auf die betroffenen Grundstückseigentümer; Herausnahme eines Dauerkleingartengebiets; Tragung der Verfahrenskosten

1. Das Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BBauG ist seiner Rechtsnatur nach Inhaltsbestimmung des Eigentums und nicht Enteignung (im Anschluß an BGHZ 113, 139). 2. Herausnahme einer als Dauerkleingartengebiet vorgesehenen Fläche aus der Umlegung. 3. Die Kosten des Verfahrens sind unter mehreren unterlegenen Beteiligten nach dem Wert ihrer an der Umlegung beteiligten Flächen quotenmäßig aufzuteilen.

Normenkette:

BBauG § 63 Abs. 1, § 72 ; GG Art. 14 ; ZPO § 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Revision bekräftigt die von den Beteiligten zu A 1-5 schon in den Tatsacheninstanzen vertretene Auffassung, der angefochtene Umlegungsbeschluß sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der Umlegung in Wirklichkeit um eine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG handele, es dafür aber an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, jedenfalls an dem konkreten Erfordernis des Wohls der Allgemeinheit (auch i.S. des § 87 Abs. 1 BauGB) fehle.

Darin kann den Beteiligten zu A 1-5, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gefolgt werden. Der Senat hat in BGHZ 113, 139, 143 ausgeführt: