OLG Koblenz - Urteil vom 21.08.2013
5 U 1138/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 7; BGB § 346; BGB § 611; BGB § 614 Satz 1; BGB § 626; BGB § 627; BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 und 3; BGB § 675;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 976
MDR 2013, 1153
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 132/12

Rechtsnatur eines Adoptionsvermittlungsvertrages; formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses auch nur anteiliger Erstattung der gezahlten Vergütung bei vorzeitiger Beendigung

OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 5 U 1138/12

DRsp Nr. 2013/20076

Rechtsnatur eines Adoptionsvermittlungsvertrages; formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses auch nur anteiliger Erstattung der gezahlten Vergütung bei vorzeitiger Beendigung

1. Beim nicht mit einem Erfolgsversprechen versehenen Adoptionsvermittlungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter. Ist die gesamte Vergütung nach den AGB des Vermittlers entgegen § 614 Satz 1 BGB im Voraus zu entrichten und bei vorzeitigem Vertragsende auch nicht anteilig zurückzuerstatten, ist diese Klausel nach § 308 Nr. 7 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 BGB unwirksam.2. Wird der Adoptionsvermittlungsvertrag wegen vertragswidrigen Verhaltens des Vermittlers gekündigt, schuldet er die Rückerstattung der gesamten im Voraus vereinnahmten Vergütung, wenn er die Kündigung seines Vertragspartners zu vertreten hat und die bisher erbrachten Leistungen für diesen ohne Interesse sind (hier bejaht).3. Darlegungs- und beweispflichtig für das fehlende Interesse ist der Dienstberechtigte.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. August 2012 geändert und wie folgt gefasst :

a.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2012 zu zahlen.

b. 2. 3. 4.